FAQ Stunden- und Vertretungsplan

Vorbemerkung

Diese FAQ ist aus unserer Praxis am AAG der letzten Jahre erwachsen und spiegelt Absprachen und die Umsetzung gesetzlicher Regelungen an unserer Schule wider. Um diese Praxis zum einen für das gesamte Kollegium transparent zu machen und zum anderen neue Kolleginnen und Kollegen darüber zu informieren, erfolgte hier eine schriftliche Fixierung. Die Ausführungen sind angesichts der Transparenz und Verbindlichkeit, die damit hergestellt werden soll, so ausführlich wie nötig und so kurz wie möglich gehalten.

Wir haben zu allen Regelungen die gesetzlichen Grundlagen genannt. Alles darüber hinaus basiert auf einem Konsens, der sich zwischen Schulleitung, dem Vertretungs-/Stundenplaner und dem Kollegium herausgebildet hat.

Alle nachfolgend dargestellten Regelungen gelten für alle Lehrkräfte am AAG statusunabhängig, sofern nicht anders ausgeführt.

Selbstverständlich wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Zudem sind alle Angaben in diesem Dokument ohne Gewähr. Individuelle Fälle sind weiterhin mit der Schul- und Vertretungsplanung abzusprechen und finden anschließend ggf. Eingang in dieses Dokument.

Ferner wird darum gebeten, Fehler, Unklarheiten bzw. fehlende Sachverhalte an die Vertretungsplanung zu melden, damit dieses Dokument im Sinne einer fortlaufenden Überarbeitung modifiziert werden kann.

Stand: Juni 2023

Allgemeines

Wie erreiche ich den Stunden- und Vertretungsplaner?

Der empfohlene Kommunikationsweg ist die E-Mail, und zwar in allen Vertretungs- und Stundenplanangelegenheiten ausschließlich über vertretung@aagcux.de.

Auf dieses E-Mail-Konto hat auch eine evtl. Vertretung des Stundenplaners Zugriff. Außerdem wird nur dieses Konto morgens verbindlich bis 7:00 Uhr abgerufen.
In Ausnahmefällen ist auch ein Anruf unter 0151-55573068 möglich, dort ist ein Anrufbeantworter geschaltet, der verlässlich und zeitnah abgehört wird.

Ansprechpartner sind:
Jens Kaufmann (Erstellung des Stunden- und Vertretungsplans)
Julia Pertenbreiter / Christian Bauch (Unterstützung des Stunden- und Vertretungsplaners)

Wo kann ich Erlasse und andere rechtliche Grundlagen zum Thema Arbeitszeit und Arbeitsorganisation finden?

Die Arbeitszeit im Kontext Schule wird im Wesentlichen durch die folgenden Rechtsnormen in der jeweils geltenden Fassung geregelt:

·      Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Link:
http://www.schure.de/20411/nbg.htm (Stand: Juni 2023).

·      Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule),
Link:
http://schure.de/20411/ndsarbzvo-schule.htm ( Stand: Juni 2023).

·      Arbeitszeit der nach dem TV-L beschäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen
Link: http://schure.de/2048000/0007008.htm ( Stand: Juni 2023).


Ferner sind unter anderem die folgenden Rechtsnormen von Bedeutung:

·      Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Link:
http://www.schure.de/2241001/nschg.htm#p62 (Stand: Juni 2023).

·      Runderlass ‚Schulfahrten‘
Link:
http://schure.de/22410/21-82021.htm ( Stand: Juni 2023).

·      Runderlass ‚Entlastung von Unterrichtsverpflichtungen zur Sicherstellung der Korrekturen der schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten‘
Link:
http://schure.de/20411/33-41-03070-01-18.htm (Stand: Juni 2023).

·      Runderlass ‚Besondere Regelungen für teilzeitbeschäftigte und begrenzt dienstfähige Lehrkräfte an öffentlichen Schulen‘
Link:
http://www.schure.de/20411/14-03143-2-111.htm ( Stand: Juni 2023).

·      Runderlass ‚Unterrichtsorganisation
Link:
http://www.schure.de/22410/36-3-82000.htm ( Stand: Juni 2023).

·      Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO)
Link:
http://www.schure.de/2041101/68,surlvo.htm ( Stand: Juni 2023).


Diese Rechtsnormen bilden den rechtlichen Rahmen und damit die Grundlage der nachfolgenden Ausführungen. Die Rechtsnormen an vielen Stellen jedoch knappgehalten, sodass sich dort viele der im Folgenden dargestellten Regelungen nicht (explizit) verankert sind. In diesen Fällen wurden in Absprache mit der Schulleitung, dem Personalrat sowie dem Kollegium verbindliche Regelungen im Sinne einer Dienstvereinbarung festgelegt.

Was gibt es hinsichtlich einer Krankmeldung zu beachten?

Krankmeldungen sollten nach Möglichkeit bis 16:00 Uhr erfolgen. Selbstverständlich ist das nicht immer möglich. Die zeitliche Grenze wurde festgelegt, um zum einen den Schülern ab spätestens 17:00 Uhr einen verbindlichen Vertretungsplan für den Folgetag online zur Verfügung stellen zu können und zum anderen, um auch den Lehrkräften die Gewissheit geben zu können, dass sie nach 17:00 Uhr grundsätzlich nicht mehr mit einer Vertretung vor ihrem regulären Unterrichtsbeginn am Folgetag rechnen müssen. Dies gilt insbesondere für ‚freie Tage‘, die durch Freisetzungen nach Wegfall des 13. Jahrgangs entstanden sind.

Alle Meldungen, die nach 17:00 Uhr eingehen, werden wie eine Meldung am darauffolgenden Morgen behandelt. Eine Meldung am Morgen erfolgt bis um 7:00 Uhr beim Vertretungsplaner (unabhängig davon, wann der Unterricht der erkrankten Lehrkraft an diesem Tag beginnt). Danach muss die Meldung beim Sekretariat erfolgen. Das Sekretariat leitet die Meldung ggf. an den Vertretungsplaner weiter.

Krankmeldungen erfolgen nach Möglichkeit schriftlich an:
vertretung@aagcux.de

Muss ich nach 17:00 noch mit Vertretungen für den Folgetag rechnen?

Ja, es können die folgenden Fälle auftreten, weshalb es unbedingt notwendig ist, während eines Schultags regelmäßig einen Blick auf WebUntis und/oder IServ zu halten:

  • Durch spontane Ausfälle im Laufe eines Schultags können noch jederzeit Vertretung bis zur 6. Std. einschließlich anfallen.
  • In Ausnahmesituationen kann es notwendig sein, dass am Morgen eine Klasse vertreten werden muss, für die eine Lehrkraft, die parallel in der Oberstufe unterrichtet, den Kurs beschäftigen muss. Durch die Einführung der Bereitschaft ist das Risiko dafür minimiert, aber derartige Fälle nicht auszuschließen. 
Ich plane eine Schulfahrt, Exkursion, Veranstaltung oder Fortbildung – Wann soll ich diese anmelden?

Kurz: Je früher, desto besser! Immer über das dafür vorgesehene Formular direkt bei der Schulleitung. Nach Genehmigung wird die Anmeldung direkt an den Vertretungsplaner weitergeleitet.

Die offizielle Regelung lautet: „spätestens drei Schultage vor dem Ereignis“, da die Anmeldung zunächst von der Schulleitung genehmigt werden muss, bevor der Vertretungsplaner tätig werden kann.

In jedem Fall liegt es in der Verantwortung der Lehrkraft, vor dem Ereignis über WebUntis zu prüfen, ob alle erwarteten Änderungen des Stundenplans erfolgt sind. Falls nicht, sollte unbedingt beim Vertretungsplaner rechtzeitig nachgefragt werden.

Wo finde ich die Formulare zur Anmeldung von Schulfahrten, Exkursionen, Fortbildungen und Unterrichtsbesuchen?

IServ »  Dateien »  Gruppen »  Lehrer »  01-Verwaltung » 01-Formulare für Lehrer

Die ausgefüllten Formulare werden spätestens drei Werktage vor dem Ereignis an die Schulleitung zur Genehmigung gegeben. Der Vertretungsplaner erhält das Formular automatisch nach der Genehmigung und erfasst das Ereignis. Die betroffenen Lehrkräfte erhalten eine Kopie des genehmigten Antrags in ihr Fach und prüfen, ob das Ereignis in WebUntis korrekt erfasst worden ist.

Ausnahme sind die Anmeldungen von Unterrichtsbesuchen bei den Referendarinnen und Referendaren: Die Formulare werden direkt an den Vertretungsplaner gegeben. Mit allen betroffenen Lehrkräften (insbesondere mit der Schulleitung bei GUBs) müssen die Einzelheiten des Besuchs vorher und rechtzeitig abgesprochen worden sein.

Welches Vertretungskonzept gibt es am AAG?

Am AAG werden grundsätzlich für die Jahrgänge 5 bis 10 die Stunden am Vormittag bis zur 5. Std. einschließlich vertreten. Dies geht zurück auf unsere Selbstverpflichtung zur Verlässlichkeit, die von den Eltern sehr geschätzt wird und nur in Ausnahmefällen (extrem hoher Krankenstand oder andere besondere Ereignisse) und nach Möglichkeit mit vorheriger Ankündigung aufgehoben wird. In der Oberstufe (also inkl. Jg. 11) erfolgt keine Vertretung.

Ausnahmen von dieser Vertretungsregelung:

  • In Jg. 5 wird bis zu den Herbstferien auch die 6. Std. vertreten, um in der Eingewöhnungsphase an der neuen Schule eine besonders hohe Verlässlichkeit bieten zu können.
  • In den Jahrgängen 5 und 6 werden die 6. Stunden vertreten, falls noch Nachmittagsunterricht am jeweiligen Tag stattfinden sollte (ausgenommen Förderunterricht und AG)
  • Im Jahrgang 10 wird zur Entlastung des Kollegiums nur noch vertreten, wenn ein Fachlehrer für die Vertretung zur Verfügung steht, der auch sonst regulär in der Klasse unterrichtet. In allen anderen Fällen findet eine sog. Betreuung der Schüler statt (s.u.) oder der Unterricht entfällt nach der 4. Std. Wichtig: Die SuS dürfen sich während der Betreuungszeit nicht frei im Schulgebäude bewegen und schon gar nicht das Schulgelände verlassen.


Nach welchen Kriterien werden die Vertretungslehrkräfte ausgewählt?

Es gibt die folgenden Faktoren, die bei der Auswahl eine Rolle spielen:

  • Ist ein Vorziehen von regulärem Unterricht möglich?
  • Höhe des Vertretungszählers
  • Steht eine in der jeweiligen Unterrichtsgruppe regulär unterrichtende Lehrkraft für die Vertretung zur Verfügung?
  • Ist eine Vertretung durch Füllung von Holstunden (= Spring-/Freistunden) oder Anhängen von Randstunden möglich?
  • Wie viel hat eine Lehrkraft bereits in der jeweiligen Woche vertreten?

Wer Genaueres über diesen Prozess erfahren möchte, ist eingeladen, dem Vertretungsplaner mal über die Schultern zu schauen.

Was bedeutet eine Betreuung in Jahrgang 10?

Aufgrund der niedrigen Unterrichtsversorgung werden ab Jg. 10 die Schüler bei entfallenem Regelunterricht betreut. Eine Lehrkraft, die in der Nähe des Raums regulären Unterricht erteilt, stellt zu Beginn der Stunde die Anwesenheit in der 10. Klasse fest und teilt ihr mit, wo die Lehrkraft in einem Notfall zu erreichen wäre. Die Schüler der 10. Klasse arbeiten in der Betreuungszeit selbständig und werden nicht weiter beaufsichtigt, weshalb eine Betreuung auch nicht als Plusstunde gezählt wird.

Welche inhaltlichen Regelungen gibt es für eine Vertretungsstunde?

Grundsätzlich geht eigener Unterricht vor Vertretungsunterricht. D.h., dass eine Lehrkraft, die auch regulär in einer Klasse unterrichtet, für die eine Vertretung ansteht, den eigenen Fachunterricht weiterführt. Die Schüler sind dazu verpflichtet, die entsprechenden Fachmaterialien mit in die Schule zu bringen, wenn absehbar war, dass sie Vertretung bei einer ihnen bekannten Lehrkraft haben würden.

Selbstverständlich sollte sein, dass Lehrkräfte, die geplant fehlen (z.B. wegen Fortbildungen oder Schulfahrten), für jede Lerngruppe ausreichend Aufgaben zur eigenständigen Bearbeitung hinterlassen. Diese Aufgaben sollten in WebUntis für jede Stunde unter „Notizen für Lehrkräfte“ hinterlegt werden. Bitte verzichtet auf E-Mails an das gesamte Kollegium, wenn Ihr über Aufgaben während Eurer Abwesenheit informieren wollt. Jede Vertretungslehrkraft sollte sich entsprechend in WebUntis über die hinterlegten Aufgaben für die Vertretungsstunde informieren.

Ich kenne die Klasse nicht, in der ich vertreten soll. Was nun?

Bei der Vertretungsplanung wird darauf geachtet, dass dieser Fall vermieden wird. Sehr oft ist dies aber aus verschiedenen Gründen nicht möglich. Dann gelten die folgenden Regelungen:

Selbstverständlich sollte sein, dass Lehrkräfte, die geplant fehlen (z.B. wegen Fortbildungen oder Schulfahrten), für jede Lerngruppe ausreichend Aufgaben zur eigenständigen Bearbeitung hinterlassen. Diese Aufgaben sollten in WebUntis für jede Stunde unter „Notizen für Lehrkräfte“ hinterlegt werden. Bitte verzichtet auf E-Mails an das gesamte Kollegium, wenn Ihr über Aufgaben während Eurer Abwesenheit informieren wollt. Jede Vertretungslehrkraft sollte sich entsprechend in WebUntis über die hinterlegten Aufgaben für die Vertretungsstunde informieren.

Sollten z.B. wegen einer Erkrankung der regulären Lehrkraft keine Aufgaben hinterlegt worden sein, dann empfiehlt es sich, für die verschiedenen Jahrgänge allgemeines Vertretungsmaterial bereitzuhalten. Z.B. könnten Methoden geübt werden. Jeder Fachlehrer verfügt aber sicher auch über allgemeines Material zu seinem Fach, mit dem Grundlagen wiederholt und geübt werden können. Vorgaben für den Inhalt einer Vertretungsstunde gibt es nicht, aber die Zeit sollte sinnvoll genutzt werden, um nicht den Eindruck eines reinen Zeitvertreibs bei Schülern und Eltern zu erwecken. (Nicht selten haben Schüler bis zu vier oder mehr Vertretungsstunden am Tag und sollten daher entsprechend auch einen Sinn im Schulbesuch trotz vieler Vertretungen sehen.)

Welche besonderen Regelungen gelten für mich, wenn ich an eine andere Schule abgeordnet bin?

Eine Abordnung wird mit der vollen Zahl der abgeordneten Stunden im Rahmen der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung verrechnet. Somit hat sie keine unmittelbare Auswirkung auf den Vertretungszähler oder generell auf die Verpflichtung zur Übernahme von Vertretungsunterricht.

Am AAG versuchen wir dennoch, die Mehrbelastung dadurch zu honorieren, dass Freistellungen für Wegstrecken erfolgen und bereits bei der Erstellung des Stundenplans Absprachen mit den betroffenen Lehrkräften zur Organisation der Abordnung erfolgen.

Welche besonderen Regelungen gelten für mich, wenn ich schwerbehindert bin?

Kolleginnen und Kollegen mit Schwerbehinderung werden nicht für die Vertretung von Aufsichten eingesetzt und werden für Vertretungen nach Möglichkeit nur insofern herangezogen, wenn dadurch ein Ausgleich von Minusstunden erfolgt. In dringenden Fällen werden auch schwerbehinderte Lehrkräfte in einem vertretbaren Rahmen für Vertretungen eingesetzt.

Individuelle Absprachen hinsichtlich der Gestaltung des Stundenplans und des evtl. Einsatzes für Vertretungen sind jederzeit möglich und im Bedarfsfall sehr willkommen.

Welche besonderen Regelungen gelten für mich, wenn ich FachleiterIn an einem Studienseminar bin?

Gemäß Erlass zur Arbeitszeit der Lehrkräfte mit Aufgaben im Rahmen der Ausbildung für die Lehrämter an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen werden die betreffenden Lehrkräfte nicht für die Vertretung von Aufsichten eingesetzt und werden für Vertretungen nur insofern herangezogen, wenn dadurch ein Ausgleich von Minusstunden erfolgt. Zudem wird – soweit zeitlich möglich – bei einem geplanten Vertretungseinsatz vor oder nach den Randstunden eines Tages Rücksprache mit der betreffenden Lehrkraft gehalten. Andersherum sollten die betreffenden Lehrkräfte Termine im Rahmen ihrer Tätigkeit am Studienseminar frühzeitig beim Vertretungsplaner anmelden.

Ich habe freie Tage wegen anderer dienstlicher Verpflichtungen. Was gibt es zu beachten?

Nach Möglichkeit sollten diese Verpflichtungen auch tatsächlich an den Tagen der Freistellung vom Unterricht erfolgen, gerade um keine Mehrbelastung für Kolleginnen und Kollegen aufgrund anfallender Vertretungsstunden zu generieren.
Daneben gibt es keine weiteren Entlastungen wie eine Befreiung von Pausenaufsichten oder der Entbindung von Mehrarbeit.

Welche besonderen Regelungen gelten in der Abiturphase?

Alle Abiturtermine und die Zusammensetzungen der Fachprüfungsausschüsse stehen weit vor dem Abitur fest. Daher ist es unerlässlich, dass sämtliche bekannten Termine, die auch dem Schulkalender auf IServ entnommen werden können, von jeglichen anderweitigen Veranstaltungen wie z.B. Fortbildungen, Exkursionen und Klassenfahrten freigehalten werden. Dies gilt auch für Kolleginnen und Kollegen, die nicht im Rahmen von Fachprüfungsausschüssen im Abitur eingesetzt sind, da insbesondere an den Tagen der mündlichen Prüfungen gerade diese Lehrkräfte für die Aufsichten benötigt werden.
Die Schulleitung prüft evtl. Terminkollisionen nicht und verlässt sich darauf, dass die betreffenden Lehrkräfte dies im Rahmen der Planung von Veranstaltungen vorab getan haben, sodass Genehmigungen von Fahrten/Fortbildungen nicht wieder zurückgenommen werden müssten.

Zählung von Plus- und Minusstunden

Warum wird überhaupt gezählt und auf welcher Grundlage?

Die Zählung von Plus- und Minusstunden hat nur einen Grund bzw. eine Konsequenz: Der sog. Vertretungszähler ist bei der Vergabe von Vertretungsstunden ein Indikator für die Auswahl einer geeigneten Vertretungslehrkraft. Daneben gibt es weitere Indikatoren (s.u.)

Es gibt Schulen, an denen wird sehr akribisch gezählt. Dort hat diese Zählung auch entsprechende Konsequenzen: Sie führt zu dazu, dass (teilweise über Jahre) Über- und auch Minderstunden angesammelt werden können, die entsprechende Auswirkungen auf die Unterrichtsverpflichtung der Folgejahre haben können. Grundlage dafür ist ein Erlass, der kurz nach seinem Inkrafttreten wieder zurückgenommen worden ist, nach dem aber von den Schulen freiwillig verfahren werden darf. Wir haben uns am AAG vor Jahren gegen die Anwendung dieses sog. „Erbsenzählererlasses“ ausgesprochen (d.h. das Kollegium, nicht die Schulleitung!), da die Erfahrung zeigt, dass bei unserem Verfahren grundsätzlich das Kollegium insgesamt besser abschneidet als bei einer detaillierten Zählung und evtl. Mehrbelastungen in dem einen Jahr meist schon im Folgejahr wieder (mehr als) ausgeglichen werden. Aktuelle Zahlen zu diesen Mechanismen können vom Vertretungsplaner gerne über den Personalrat angefordert werden.

Das Verfahren, das wir anwenden, wird auch von den Berufsverbänden, insbesondere dem Philologenverband, für mittelgroße Schulen wie unsere ausdrücklich empfohlen.

Unabhängig davon gilt aber immer: Nach §4, Abs. 2, Satz 3, Nds. ArbZVO-Schule sind Plus- und Minusstunden innerhalb eines Schuljahres auszugleichen.

Nach unserem Verfahren werden alle Plus- und Minusstunden am Ende eines Schuljahres gelöscht und der Zähler beginnt im Folgejahr wieder bei 0.

Ich wüsste gerne meinen Zählerstand. Wo erfahre ich ihn?

Alle Lehrkräfte haben zu jedem Zeitpunkt im Schuljahr das Recht, ihren eigenen Zähler hinsichtlich der Plus- bzw. Minusstunden bei der Vertretungsplanung einzusehen bzw. eine zugehörige Abrechnung zu erhalten.

Da sich wie bei jeder Datenerfassung auch bei der Vertretungsplanung Fehler einschleichen können, freuen wir uns über Rückmeldungen zu Fehlern oder Nachfragen bei Unstimmigkeiten. Oder etwas gesetzeskonformer formuliert: Die Lehrkräfte haben die Pflicht, festgestellte Fehler umgehend an die Vertretungsplanung zurückzumelden.

In dem Kontrollausdruck wird jede Änderung des individuellen Stundenplans protokolliert und damit auch die Entwicklung des Vertretungszählers über das gesamte Schuljahr. Dabei werden die folgenden Abkürzungen im Protokoll verwendet:

  • B -Bezeichnet eine Bereitschaftsvertretung
  • E – Bezeichnet einen Entfall.
  • F – Hierbei handelt es sich um eine Freisetzung, das heißt die Klasse der Lehrkraft ist abwesend. Ob die Freisetzung negativ gezählt wird, hängt vom Absenzgrund ab, der bei der Veranstaltung oder der Absenz der Klasse eingetragen ist.
  • P – Bezeichnet eine Pausenaufsichtsvertretung.
  • +V – Bezeichnet eine Vertretung.
  • V – Bezeichnet eine Statt-Vertretung. Statt-Vertretungen entstehen dann, wenn die Lehrkraft in einer Freisetzung als Vertreter eingetragen wird.
  • VA – Hierbei handelt es sich um eine Veranstaltung.
  • WK – Bezeichnet eine Wertkorrektur, die unter „Lehrer | Stammdaten“ eingegeben wurde. In der Spalte „Fach“ wird angezeigt, um welche Art von Wertkorrektur es sich handelt.

Wie viel Mehrarbeit ist eigentlich erlaubt?

Nach §4, Abs. 2, Satz 4, Nds. ArbZVO-Schule soll eine Lehrkraft am Ende des Schuljahres höchstens 40 Plus- bzw. Minusstunden haben.

Dieser Wert wird im Falle von Plusstunden nicht annähernd erreicht. Ab einem Wert von 20 Plusstunden werden Lehrkräfte, soweit es möglich ist, nicht mehr für eine Vertretung eingesetzt.

Nach §4, Absatz 2, Satz 1, Nds. ArbZVO-Schule kann die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft aus dienstlichen Gründen um bis zu vier Unterrichtsstunden erhöht werden. Es gibt dabei keine Sonderregelung für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte – hier verfahren wir aber mit Augenmaß und versuchen den Vertretungsaufwand im Verhältnis niedrig zu halten.

Mein Unterricht fällt aus, obwohl ich zur Verfügung stehe. Fallen dafür Minusstunden an?

Ja, nicht erteilter Unterricht einer Lehrkraft aufgrund einer Freisetzung wird –soweit nicht anders in dieser FAQ dargestellt– grundsätzlich als Minusstunde(n) gezählt.

Hierzu zählen unter anderem die folgenden Fälle:

  • Abwesenheiten von Klassen
  • Sondereinsätze einer anderen Lehrkraft
  • Abnahme von mündlichen Abitur(nach)prüfungen
  • witterungsbedingte Ausfälle (amtlich angeordneter Unterrichtsfall aufgrund der Witterungsverhältnisse; von der Schulleitung gewährte Fälle von „hitzefrei“);  Ausnahme: Auf Weisung der Schulleitung übernimmt die Lehrkraft andere dienstliche Aufgaben (vgl. Punkt 4.10 des Runderlasses ‚Unterrichtsorganisation‘).

Beispiel: Die Lehrkraft hätte am Tag des mündlichen Abiturs regulär 4 Stunden Unterricht, die nun entfallen.
→ Der Vertretungszähler wird mit 4 Minusstunden belastet – unabhängig davon, ob die Lehrkraft an der Durchführung von mdl. Prüfungen an diesem Tag beteiligt oder für eine Aufsicht eingesetzt ist.

Wie sieht das mit entfallenem Nachmittagsunterricht z.B. bei Zeugniskonferenzen und Elternsprechtagen aus?

Bei dienstlichen Veranstaltungen am Nachmittag (u.a. Dienstbesprechungen, Gesamtkonferenzen, Elternsprechtage, Zeugniskonferenzen) entfällt in der Regel der Nachmittagsunterricht. Dafür fallen auch Minusstunden an. Es steht jeder Kollegin / jedem Kollegen frei, den Unterricht dennoch durchzuführen. Dafür reicht eine rechtzeitige kurze Mitteilung an den Vertretungsplaner – Die Schüler werden dann im Vertretungsplan über alle Ausnahmen vom allgemeinen Unterrichtsausfall explizit informiert. Selbstverständlich fallen dann keine Minusstunden an.

Wie wird gezählt, wenn ich Klassen im Praktikum betreue?

1. Die Abwesenheiten im Rahmen einer Praktikumsbetreuung wirken sich unabhängig davon, ob eigener Unterricht entfällt oder die Betreuungstätigkeit in Zeiten ohne eigenen Unterricht fallen, nicht auf den Zähler aus.

2. Die Praktikumsbetreuung selbst zählt zur außerunterrichtlichen Tätigkeit und verursacht daher keine Plusstunden.

3. Es fallen für die Betreuenden -im Gegensatz zu den anderen in den 11. Klassen unterrichtenden Lehrkräften- auch keine Minusstunden durch die Freistellungen an. Dies ist eine freiwillige Regelung an unserer Schule und erfolgt durch eine manuelle Gutschrift der vom Stundenplan automatisch berechneten Minusstunden. Damit verbunden ist der Appell an alle betreuenden Lehrkräfte, Besuche effizient zu planen, evtl. zu bündeln (auch über Klassen hinweg) und dadurch den Vertretungsaufwand für das Kollegium möglichst gering zu halten.

Wofür bekomme ich Plusstunden angerechnet?

Zusätzlich erteilter Unterricht einer Lehrkraft in Form von Vertretungsunterricht wird als Plusstunde(n) gezählt, sofern keine weitere Unterrichtsverpflichtung in dieser Zeit bestand.

Hierzu zählen beispielsweise:

  • Klassenlehrerunterricht zu Schuljahresbeginn
  • Erteilung von LionsQuest-Unterricht in Klasse 7 in Freistunden der Lehrkraft
  • Unterricht an einem außerschulischer Lernort (damit sind nicht Schulfahrten und Exkursionen gemeint, s.u.)
  • Durchführung von Workshops (z. B. Plastik-Workshop) in Freistunden der Lehrkraft
  • Durchführung von „Schnupperstunden“ in Freistunden der Lehrkraft
  • Zeugnisausgabe durch die Klassenlehrkraft

Finden die genannten Handlungen während des stundenplanmäßigen Unterrichts einer Lehrkraft statt, gilt dieser als erteilt.

Grundsätzlich zu unterscheiden sind außerunterrichtliche Tätigkeiten (keine Plusstunden) und Vertretungsunterricht (Plusstunden).

Gibt es Bereitschaften am AAG und wie werden diese Stunden gezählt?

Am AAG besteht die Möglichkeit, dass Lehrkräfte Bereitschaften übernehmen. Dabei handelt es sich um eine Doppelstunde pro Woche, in der ein ggf. kurzfristiges Einspringen für Vertretungsunterricht erfolgt.

  • Wird die Lehrkraft während der Bereitschaft nicht für Vertretungsunterricht herangezogen, erhält sie eine Plusstunde. (Aus technischen Gründen können diese Stunden nicht automatisch gezählt werden. Daher erhalten alle Bereitschaftskräfte zu Beginn eines Halbjahres pauschal eine einheitliche Plusstundenzahl gutgeschrieben – unabhängig vom Wochentag der Bereitschaft)
  • Wird die Lehrkraft dagegen für Vertretungsunterricht eingesetzt, erhält sie zwei Plusstunden.

Übernimmt eine Lehrkraft eine Bereitschaft, so wird sie bezüglich der weiteren Vertretungsplanung nachrangig berücksichtigt, da der Vertretungszähler entsprechend höhere Werte aufweist.

Was ist der Unterschied zwischen Schulfahrten, Exkursionen und außerschulischen Lernorten?

Der Runderlass ‚Schulfahrten‘ definiert diese wie folgt:

„Schulfahrten (eintägige und mehrtägige) sind Schulveranstaltungen, mit denen definierte Bildungs- und Erziehungsziele verfolgt werden; dazu zählen auch Schüleraustauschfahrten und Schullandheimaufenthalte.

Unterrichtsbedingte Fahrten zu außerschulischen Lernorten sind keine Schulfahrten im Sinne dieses Erlasses.“

Daraus ergibt sich, dass der Dienstherr unterscheidet zwischen einer Begleitung und Beaufsichtigung der Schüler z.B. in ein Museum (= Schulfahrt/Exkursion) und außerschulischen Lernorten, bei der die Lehrkraft außerhalb der Schule Unterricht erteilt.

Für mehrtägige Schulfahrten gilt nach §4, Abs. 3, Nds. ArbZVO-Schule:

„Nimmt eine Lehrkraft an einer mehrtägigen Schulfahrt teil, so gilt neben dem stundenplanmäßigen Unterricht je Tag eine Unterrichtsstunde zusätzlich als erteilt.“

Hinweis: Um diese zusätzliche Stunde angerechnet zu bekommen, muss dies auf dem entsprechenden schuleigenen Formular auch eingetragen werden. Eine Gutschrift kann nicht automatisch erfolgen, da nicht immer erkennbar ist, welche Art von Fahrt angemeldet wird.

Was ist mit Projekten, Exkursionen und Schulfesten?

Finden Projekte, Projekttage, Exkursionen mit Schülergruppen oder im Klassen-/ Kursverband bzw. Schulfeste in der Unterrichtszeit statt, gilt der stundenplanmäßige Unterricht als erteilt, sofern sich der Einsatz mit dem stundenplanmäßigen Unterricht überschneidet. Es werden jedoch keine Plusstunden gewährt. Letztes gilt auch, wenn diese Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit (am Nachmittag oder in Ferien) stattfinden.

Beispiel zur Konkretisierung: Eine Lehrkraft betreut im Rahmen eines Projekttages lediglich eine Doppelstunde lang ein Projekt, hätte an diesem Schultag jedoch eine Unterrichtsverpflichtung von zwei Doppelstunden. Sie erhält in diesem Fall zwei Minusstunden.

Wie werden Fortbildungen angerechnet?

Nach § 2, Nds. SUrlVO kann für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungen Sonderurlaub unter Weitergewährung der Bezüge erteilt werden, soweit diesen keine dienstliche Gründe entgegenstehen. Der stundenplanmäßige Unterricht gilt in diesem Fall als erteilt.

Was bedeutet „außerunterrichtliche Tätigkeit“ und wie wird in dieser Hinsicht bei der Zählung verfahren?

In §2, Nds. ArbZVO-Schule heißt es:

„Soweit die Lehrkräfte nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere Verpflichtungen zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen haben, sind sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden.“

Zu außerunterrichtlichen Tätigkeiten zählen beispielsweise:

  • Teilnahme an Dienstbesprechungen, Gesamt- und Zeugniskonferenzen
  • Teilnahme an Elternsprechtagen
  • Durchführung von Elterngesprächen und -abenden
  • Teilnahme an schulischen Informationsveranstaltungen
  • Teilnahme an Schulfesten, Tagen der offenen Tür u. ä.
  • Durchführung von schriftlichen und mündlichen Abiturprüfungen
  • Vor- und Nachbereitung von Unterricht
  • Betreuung von Praktikanten und Referendaren
  • Konzeption und Korrektur von Klassenarbeiten und Klausuren sowie entsprechender Ersatzleistungen
  • Abnahme von Abiturprüfungen
  • Mitarbeit in Arbeitsgruppen (Homepage, Digitalisierung, MINT, Steuergruppe)
  • Abnahme von Sprechprüfungen (siehe auch nächster Abschnitt)

Für die Durchführung außerunterrichtlicher Tätigkeiten werden grundsätzlich keine Plusstunden gewährt. Daneben gilt der stundenplanmäßige Unterricht im Zeitraum der Wahrnehmung außerunterrichtlicher Tätigkeiten als nicht erteilt – In vielen der o.g. Fälle (z.B. Abnahme von Sprechprüfungen) gelten die entfallenen Stunden bei uns am AAG als erteilt, sofern grundsätzlich eine Vermeidung eines besonders hohen Vertretungsaufkommens erkennbar ist. Hier bauen wir seit Jahren auf ein entsprechendes Bewusstsein bei den Lehrkräften.

Daher gilt auch allgemein: Außerunterrichtliche Tätigkeiten sollen nach Möglichkeit in unterrichtsfreien Zeiten (im Schultag) stattfinden, gerade um keine Mehrbelastung für Kolleginnen und Kollegen aufgrund anfallender Vertretungsstunden zu generieren.

Es besteht nach Rücksprache mit der Vertretungsplanung vor oder nach der Stundenplanerstellung die Möglichkeit, unregelmäßig oder für die Dauer eines Schuljahres in Freistunden Termine für Arbeitsgruppen oder Besprechungen zu legen. Hierfür werden jedoch keine Plusstunden gewährt (Unter Umständen werden diese Tätigkeiten über eine allgemeine Entlastungsstunde im Rahmen der Unterrichtsverpflichtung durch die Schulleitung honoriert).

Was gibt es bei der Abnahme von Sprechprüfungen zu beachten?

Wie im vorigen Abschnitt bereits dargelegt, handelt es sich bei Sprechprüfungen um außerunterrichtliche Tätigkeiten, für die keine Plusstunden anfallen. Sie müssten also in vollem Umfang außerhalb der Unterrichtszeiten liegen (vergleichbar mit den Korrekturen der Klausuren, die ja für Sprechprüfungen entfallen). Da somit Sprechprüfungen praktisch nur im Nachmittag liegen könnten, haben wir am AAG die Regelung getroffen, dass die Prüfungen zwar am Vormittag liegen dürfen, dann aber bei der Terminplanung besonders darauf geachtet werden soll, dass möglichst wenig Vertretungen anfallen. Denn in diesem Falle leistet das Kollegium die Mehrarbeit, die durch eine außerunterrichtliche Tätigkeit anfällt. 

Darüber hinaus gilt: Die Sprechprüfungen werden frühzeitig im Halb-/Schuljahr angesetzt und zentral von der Fachobfrau / dem Fachobmann sowohl an den Vertretungsplaner als auch an die Oberstufenkoordinatorin gegeben (Termine, Räume und eingesetzte Lehrkräfte).

Ich betreue ReferendarInnen/PraktikantInnen. Wie wird mein Zeitaufwand verrechnet?

Die Betreuung von Praktikanten und Referendaren zählt zu den außerunterrichtlichen Tätigkeiten, für die keine Plusstunden gewährt werden. Dies gilt insbesondere für die Teilnahme an Unterrichtsnachbesprechungen. Lässt sich die betreuende Lehrkraft hierfür vom eigenen Unterricht ausplanen, gilt zurzeit jedoch die Vereinbarung, dass der entfallene Unterricht als erteilt gilt.

Entsprechendes gilt auch für die Teilnahme der Lehrkraft an einer Examensprüfung.

Unterrichten Praktikanten bzw. Referendare unter Aufsicht einer Lehrkraft in deren Unterricht, gilt der Unterricht als erteilt.

Ich werde im Abitur eingesetzt – Was bedeutet das für die Zählung?

Der Einsatz für Abituraufsichten beim schriftlichen Abitur gilt als Vertretungsunterricht und wird damit als Sondereinsatz und Plusstunde gezählt.

Die Abnahme von mündlichen Abiturprüfungen zählt als außerunterrichtliche Tätigkeit. Hierfür werden keine Plusstunden gewährt. Ferner gilt der stundenplanmäßige Unterricht als nicht erteilt. Ebenso wird mit dem Einsatz als Aufsicht bei mdl. Prüfungen verfahren.

Gleiches gilt für die Korrektur von Abiturklausuren und für Besprechungen innerhalb der Fachprüfungsausschüsse. Hier werden ebenfalls keine Plusstunden erteilt.

Ich habe von Korrekturtagen gehört – Was ist das?

Grundsätzlich gehören die Abiturkorrekturen ausdrücklich zu den außerunterrichtlichen Verpflichtungen der Lehrkräfte, weshalb für den Korrekturaufwand keine Plusstunden angerechnet werden.

Im Sinne des Runderlasses ‚Entlastung von Unterrichtsverpflichtungen zur Sicherstellung der Korrekturen der schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten‘ können Referenten und Korreferenten für die Korrektur von Abiturprüfungsarbeiten Korrekturtage beantragen. Die genauen Möglichkeiten lassen sich dem Runderlass entnehmen.

Die Beantragung erfolgt über die Schulleitung. Dienstliche Belange dürfen den Korrekturtagen nicht entgegenstehen. Es besteht daneben kein Anspruch auf die Gewährung konkreter Tage.

Der stundenplanmäßige Unterricht einer Lehrkraft gilt an Korrekturtagen als erteilt. In jedem Fall sind fünf Unterrichtsstunden pro Korrekturtag zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass sich Plusstunden ergeben können, wenn eine Lehrkraft an einem Korrekturtag eine stundenplanmäßige Unterrichtsverpflichtung von weniger als fünf Unterrichtsstunden hat.

Dennoch ist im Sinne eines kollegialen Umgangs miteinander darauf zu achten, dass die Regelungen hinsichtlich der Korrekturtage nicht grundlos ausgereizt werden. Schließlich fällt in dieser Zeit für das Kollegium Vertretungsunterricht an…

In diesem Kontext sei auf eine Formulierung im Runderlass hingewiesen:

„Ziel dieses Erlasses ist es nicht, den vollen Zeitbedarf für Abiturkorrekturen durch Unterrichtsentlastung abzudecken, da die Korrekturen zu den Leistungen gehören, die Lehrkräfte eigenverantwortlich in dem für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts vorgesehenen Anteil ihrer Arbeitszeit zu erbringen haben. Der Erlass verfolgt vielmehr den Zweck, die Erledigung der Korrekturaufgabe in einer kurzen Frist zu ermöglichen.“

Wie wird gezählt, wenn ich erkrankt bin oder einen Arzttermin während der Schulzeit habe?

Nach §9, Nds. SUrlVO (Urlaub aus persönlichen Gründen) kann unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen Sonderurlaub für die notwendige Abwesenheitszeit für eine ärztliche Behandlung der Beamtin oder des Beamten, die während der Arbeitszeit erfolgen muss, Sonderurlaub gewährt werden.

Arzttermine sind grundsätzlich nach Möglichkeit in unterrichtsfreie Zeiten zu legen, gerade um die Mehrbelastung der Kolleginnen und Kollegen aufgrund von anfallendem Vertretungsunterricht so gering wie möglich zu halten. Ist dies nicht möglich (z. B. bei Facharztterminen, größeren zahnärztlichen Eingriffen, …), ist der Vertretungsplanung dies möglichst zeitnah mitzuteilen, damit eine entsprechende Ausplanung erfolgen kann. Gleiches gilt für Erkrankungen.

Der entfallene Unterricht gilt sowohl bei Arztbesuchen als auch Krankheit als erteilt.

Im Sinne der Kollegialität sollte auch auf die vermehrt zu beobachtende Praxis verzichtet werden, Arztbesuche bewusst in die unterrichtsfreie Zeit am Vormittag zu legen. Es handelt sich bei diesen Zeiten nicht um ‚Freistunden‘ und Kolleginnen und Kollegen müssen ggf. für anfallende Vertretungen herangezogen werden.

Mein Kind ist krank – Was jetzt?

In der niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung heißt es:

„Bei schwerer Erkrankung eines Kindes soll Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge erteilt werden, wenn

  • das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und
  • eine andere im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebende Person für die nach ärztlicher Bescheinigung notwendige Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes nicht zur Verfügung steht.

Der Urlaub kann je Kind für bis zu fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr erteilt werden. In besonderen Einzelfällen kann der Urlaub für jedes Kind angemessen verlängert werden. Der Beamtin oder dem Beamten darf Urlaub nach den Sätzen 1 bis 3 insgesamt aber nur für bis zu zwölf Arbeitstage im Urlaubsjahr, einer alleinerziehenden Beamtin oder einem alleinerziehenden Beamten für bis zu achtzehn Arbeitstage im Urlaubsjahr erteilt werden.“

Hinweis: Wir haben am AAG bisher die gute Erfahrung gemacht, dass ein genaues Zählen dieser Sonderurlaubstage nicht notwendig ist. Wir bitten m, dass diese Regelung nicht ausgenutzt wird und selbstverständlich bei zwei Elternteilen darauf geachtet wird, dass die Betreuung eines kranken Kindes wechselseitig erfolgt.

Die Kita streikt oder ich habe ein anderes Betreuungsproblem für mein Kind…

Anders als im Krankheitsfall ist die reine Betreuung des Kindes (unter 12 Jahren) eine Privatangelegenheit und liegt nicht in der Verantwortung der Schule.

Um dennoch den Eltern helfen zu können, erfolgt an unserer Schule in solchen Fällen eine Freistellung. Für entfallenen Unterricht fallen dann allerdings Minusstunden an.

Insbesondere im Hinblick auf die Freiwilligkeit dieser Regelung am AAG gehen wir davon aus, dass es keine alternativen Betreuungsmöglichkeiten gibt. Auch das Mitbringen der eigenen Kinder in die Schule stellt in Notsituationen grundsätzlich kein Problem dar.

Ich habe einen dringenden Privattermin während der Schulzeit. Was kann ich tun?

Private Angelegenheiten (beispielsweise Verwandtenbesuche) sind grundsätzlich in die unterrichtsfreie Zeit (eines Schultages) zu legen. In besonderen Fällen kann nach Absprache mit der Schulleitung eine Ausplanung erfolgen bzw. nach Absprache mit der Vertretungsplanung eine Ausplanung von Freistunden. Im letztgenannten Fall wird die Lehrkraft nicht für Vertretungsunterricht herangezogen. Dies sollte nach Möglichkeit jedoch nicht dauerhaft während eines Schuljahres erfolgen. Die freigesetzten Unterrichtsstunden werden als nicht erteilt und damit als Minusstunden gezählt.

Auch sonst gilt wie bei der Regelung zu Arztbesuchen während der unterrichtsfreien Zeit einen Blick auf die dadurch entstehende Mehrbelastung für das Kollegium zu haben.

Ich habe in diesem Schuljahr einen Kurs in Jg. 13 – Habe ich ab Ostern frei?

Zu Beginn des Schuljahres werden die Stunden erfasst, die durch die Abwesenheit des 13. Jahrgangs entfallen werden. Dabei wird differenziert zwischen

  • Stunden, die in die Abiturzeit fallen. Diese Stunden gelten als erteilt, sodass keine Minusstunden dafür anfallen. Entgegen der Auffassung anderer Schulen werden hier am AAG keine Unterschiede zwischen Prüfungskursen und den übrigen Kursen auf grundlegendem Niveau gemacht.
  • Mit Ablauf des 6. Werktags nach dem letztmöglichen Termin der mündlichen Abiturprüfung in Niedersachsen werden die entfallenen Stunden als Minusstunden gezählt. 

Es wird vom Vertretungsplaner versucht, die Vertretungsbelastung in den ersten drei Wochen nach dem schriftlichen Abitur für die Prüfungslehrkräfte gering zu halten oder gar zu vermeiden. Sollte es auch für Korreferenten zu außergewöhnlichen Belastungen durch das Abitur kommen, weil sie z.B. parallel auch in Jahrgang 12 Oberstufenklausuren schreiben lassen müssen, dann sind individuelle Absprachen mit dem Vertretungsplaner möglich. 

Da die Abiturtermine frühzeitig bekannt sind, sollte jede ins Abitur eingebundene Lehrkraft selbst darauf achten, dass die Korrekturzeit nicht zusätzlich durch Klassenarbeiten in der Sek. I oder Abwesenheiten beispielsweise durch Klassenfahrten weiter belastet/verkürzt wird.

Hinweis: Durch den Wegfall des 13. Jahrgangs entstehen manchmal vermeintlich freie Tage im Stundenplan. Diese Tage gehören im Gegensatz zu tatsächlich freien Tagen zur Dienstzeit und können für Vertretungen herangezogen werden.

(Pausen-)Aufsichten

Wie viele Pausenaufsichten muss ich übernehmen?

Der Gesetzgeber sagt zum Thema Aufsichten: „Die Lehrkräfte haben die Pflicht, die Schülerinnen und Schüler in der Schule, auf dem Schulgelände, an Haltestellen am Schulgelände und bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule zu beaufsichtigen. Die Aufsicht erstreckt sich auch darauf, dass die Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I das Schulgrundstück nicht unbefugt verlassen.“

Es ist keine Höchstgrenze vorgesehen. Die Schule hat dafür zu sorgen, dass Aufsichten nach den obigen Vorgaben geleistet werden. Am AAG werden daher alle Minuten der notwendigen Aufsichten addiert und entsprechend anteilig auf die Voll- und Teilzeitkräfte verteilt. Daraus ergibt sich zurzeit (Stand 06/2023) eine maximale Verpflichtung für Pausenaufsichten von 50 Minuten pro Woche für eine Vollzeitkraft.

Dieser Wert kann durch die Größe des Kollegiums variieren, aber auch durch neue Absprachen, was die Beurteilung der Notwendigkeit von bestimmten Aufsichten angeht. So war es z.B. ein Wunsch des Kollegiums, dass auf dem Schulhof drei statt zwei Pausenaufsichten eingesetzt werden, was in der Summe 175 Minuten pro Woche, bzw. 10 zusätzliche Aufsichten ausmachte.

Nützliche Hinweise zur Aufsichtspflicht im schulischen Kontext lassen sich hier finden: 
https://www.rlsb.de/themen/schulorganisation/aufsicht-und-haftung

Welche Aufsichtsbereiche gibt es und worauf soll ich achten?

Bücherei:
Alle Bereiche der Bibliothek
– auf Einhaltung der Bibliotheksordnung achten; die PCs stehen nur für schulische Zwecke zur Verfügung

Haupt 1 und Haupt 2: Hauptgebäude, 1. bzw. 2. OG
– Frühaufsicht (ab 7:50 Uhr): Klassen- und Kursräume (keine Fachräume) aufschließen
– alle anderen Zeiten: SuS der Sek. I dürfen sich nicht in den oberen Stockwerken aufhalten

Hof 1: Pausenhofbereich mit Tischtennisplatten und Basketballfeld

Hof 2: ‚Bolzplatz‘ und Ein-/Ausgangsbereich zum Schulhof

Hof 3: Turnbereich (insbesondere Schaukel) und die durch Bewuchs schwer einsehbaren Bereiche mit den Bänken

Pausenhalle
– EG der Pausenhalle im NW-Trakt und Bereich vor der Cafeteria
– SuS dürfen nicht in die oberen Stockwerke

Mittag Sek. I
– Pausenhalle und Pausenhof mit besonderem Blick auf die Schaukel und die Aktivitäten der jüngeren Jahrgänge in diesem Bereich

Neubau (K-Trakt)
– Frühaufsicht (ab 7:50 Uhr): Klassen- und Kursräume (keine Fachräume) aufschließen
– alle anderen Zeiten: SuS der Sek. I dürfen sich nicht in den oberen Stockwerken aufhalten (Ausnahme: Besuch der Mädchentoilette im 1. Stock)

Die Schüler wollen in der Pause den Schulhof verlassen – Dürfen die das?

Nach aktuellem Stand (Juni 2023) heißt es dazu in der Schulordnung:

„Wenn ich in der 5. oder 6. Klasse bin, darf ich zum Mittagessen in die Mensa der Realschule gehen. Ab der 7. Klasse darf ich das Schulgelände nach der 5. Stunde in Freistunden und Pausen verlassen. Wenn ich in der 11. Klasse bin, gilt diese Regelung von der 1. Stunde an.“

Nach welchen Kriterien werden die Pausenaufsichten vertreten?

Ähnlich wie bei der Vertretung von Unterricht erfolgt die Einsetzung für die Vertretung einer Aufsicht nach verschiedenen Kriterien. Auch für die vertretenen/entfallenen Aufsichten gibt es einen Zähler (der die Anzahl der Aufsichten, aber nicht die Minuten zählt).
Weitere Kriterien für den Einsatz für die Aufsichtsvertretung sind:

  • die räumliche Nähe von Unterrichtsraum und Aufsichtsbereich
  • direkt an die Aufsicht angrenzender Unterricht
  • die bereits am jeweiligen Tag / in der jeweiligen Woche regulär zu erteilenden Aufsichten bzw. die Anzahl bereits vertretenen Aufsichten

Stundenplanung

Ich bin teilzeitbeschäftigt – Welche Besondere Regelungen gelten für mich?

Allgemein:

  • Generell sollten alle außerunterrichtlichen Tätigkeiten dem Verhältnis der Teilzeit zur regulären Arbeitszeit entsprechen. Dabei sind Tätigkeiten entweder aufzuteilen, alternierend durchzuführen oder ggf. mit Entlastung an anderer Stelle durchzuführen.
  • Auf besondere familiäre Belastungen ist Rücksicht zu nehmen.
  • Auf familiäre Verpflichtungen ist Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere auch für die Festlegung von Unterrichtsbeginn und Unterrichtsende.

freier Tag:

  • Wenn die reguläre Arbeitszeit um mindestens ein Drittel reduziert wurde (also bei 23,5 Std. regulärer Arbeitszeit eine Reduzierung auf max. 15,5 Std.) besteht ein Anspruch auf einen freien Tag pro Woche. Anspruch auf einen bestimmten Wochentag besteht nicht.
  • Wenn die reguläre Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel reduziert wurde (also bei 23,5 Std. regulärer Arbeitszeit eine Reduzierung auf max. 18,5 Std.) besteht kein Anspruch auf einen freien Tag pro Woche, er sollte aber ermöglicht werden, wenn nichts dagegen spricht.

Unterrichtsverteilung über den Tag (sofern nicht anders von der Teilzeitkraft gewünscht) :

  • Der Einsatz darf, wenn er am Vormittag beginnt und am Nachmittag endet, nicht länger als 5 Unterrichtsstunden dauern – Holstunden sind dabei nicht erlaubt. 
  • Unterricht von weniger als zwei Stunden an einem Tag sind nicht erlaubt.
  • Anspruch auf einen Einsatz ausschließlich am Vormittag besteht nicht.

Holstunden:

  • Holstunden sollten vermieden werden. Wenn sie aber auftreten, sollen sie nicht zu einer unangemessenen Belastung führen.

Hinweis: Es empfiehlt sich bei dringenden Wünschen den Stundenplan betreffend bereits frühzeitig mit der Schulleitung Absprachen zu treffen, um auch die Begründung und evtl. Rechtsansprüche deutlich zu machen. Die einfache Angabe eines Wunsches auf dem Wunschzettel liefert in dieser Hinsicht noch keine transparente Entscheidungsgrundlage.

Wann gibt es den Stundenplan für das neue Schuljahr?

Wir versuchen an dieser Stelle den Ablauf der Erstellung eines neuen Stundenplans zum Schuljahresbeginn transparent zu machen. Daraus ergibt sich, dass ein endgültiger Stundenplan erst zum Ende der Sommerferien fertiggestellt werden kann.

  • Vor Ostern finden die Wahlen der 11. Klassen für die Q-Phase statt. Nach den Wahlen werden die Anzahl und Verteilung der neuen 12er-Kurse festgelegt und in den Koop-Sitzungen beschlossen. Die Koordinatoren für die Oberstufe erstellen nun einen Leistenplan für den neuen 12. Jahrgang, um möglichst alle Wünsche der Schüler berücksichtigen zu können.
  • Nach Ostern kann dann die Unterrichtsverteilung gestartet werden. Diese wird von den Fachobleuten durchgeführt und an die Schulleitung zurückgemeldet.
  • Anfang/Mitte Juni wird von der Schulleitung die Unterrichtsverteilung für das kommende Schuljahr geplant und an den Stundenplaner weitergegeben. Wenn dann auch die Kursverteilung am LiG abgeschlossen ist, kann der Leistenplan mit den eingesetzten Lehrkräften gefüllt werden.
  • Erst jetzt kann ein sog. Kursschema erstellt werden, in dem die Leisten zeitlich mit Berücksichtigung der eingesetzten Lehrkräfte angeordnet werden können. Dieser Arbeitsschritt wird federführend jährlich im Wechsel am AAG und am LiG durchgeführt.
  • Im Juni erhalten alle Kolleginnen und Kollegen die Möglichkeit, einen ‚Wunschzettel‘ auszufüllen. Auf ihm können sich insbesondere für die zukünftigen Unterrichte Einzelstunden gewünscht werden, wichtige private/dienstliche Hinweise gegeben werden, die den Einsatz im neuen Schuljahr beeinflussen, und AGs für das kommende Schuljahr angegeben werden. Diese Wünsche werden vertrauensvoll im Personalrat mit Anwesenheit der Schulleitung vom Stundenplaner vorgestellt und ggf. durch die Schulleitung in Abstimmung mit dem Personalrat genehmigt.
  • Ende Juni kann dann die Unterrichtsverteilung für die Jahrgänge 5-11 erfasst werden.
  • Das Kollegium erhält dann, kurz vor den Sommerferien, einen Kontrollausdruck über die erfassten Unterrichte, um Datenübertragungs- und Erfassungsfehler auszuschließen.
  • Außerdem erfolgt eine Abfrage der Kursgrößen der Fremdsprachen- und Re-/WN-Kurse, um im neuen Schuljahr die Räume effizient zuordnen zu können.
  • Theoretisch könnte noch vor Beginn der Sommerferien ein Stundenplan berechnet und optimiert werden. Die Erfahrungen zeigen jedoch, dass in den 6 Wochen bis zum Schuljahresbeginn zu viele ‚Überraschungen‘ geschehen (Schwangerschaften, Abordnungen, langfristige Ausfälle wegen Krankheit, Referendare, die ihren Dienst doch nicht antreten werden, usw.), die dann jede vorherige Berechnung obsolet machen würden. Zudem ist zu diesem Zeitpunkt noch keine endgültige Zuordnung der Klassen- und Kursräume möglich.
  • Kurz vor Beginn des neuen Schuljahres wird die neue Raumverteilung in den Stundenplan eingearbeitet und dieser endgültig zunächst maschinell berechnet und dann manuell optimiert.
  • Ziel ist es, den neuen, optimierten, weitestgehend kompletten Stundenplan noch vor dem ersten Schultag zur Verfügung zu stellen. Auch diese Version des Stundenplans kann sich aufgrund wichtiger Rückmeldungen aus dem Kollegium nochmal etwas verändern, sodass wir anstreben, spätestens eine Woche nach Schuljahresbeginn einen endgültigen Plan vorweisen zu können.


Ich kenne den neuen Stundenplan noch nicht, möchte aber private Termine planen. Was soll ich tun?

Wie auch im Rahmen der Vertretungsplanung gilt, dass für wichtige, nicht verschiebbare ärztliche Termine immer eine Freistellung vom Unterricht erfolgen wird. Bei der Planung rein privater Termine sollte berücksichtigt werden, dass die Dienstzeit von 8:00 bis 16:00 Uhr geht und diese vorsichtshalber zunächst von Terminen frei gehalten werden sollte, bis der Stundenplan zur Verfügung steht.

Was kann ich mir auf dem Stundenplanwunschzettel wünschen?

Wünschen kann man sich alles…

…aber jeder Wunsch hat fast immer Konsequenzen für die gesamte Stundenplanung. Jeder Freiheit an der einen Stelle führt unweigerlich zu Einschränkungen für Kolleginnen und Kollegen. 

Kinderbetreuung
Darüber hinaus führen manche Wünsche dazu, dass sie der Dienstverpflichtung und der Möglichkeit der Umsetzung im Stundenplan widersprechen. Ein Beispiel ist der häufige Wunsch nach Einschränkungen beim Einsatz im Nachmittagsbereich aufgrund von Kinderbetreuungsproblemen. Sobald eine Kollegin oder ein Kollege Oberstufen-, Förderunterricht oder eine AG übernimmt, ist es nicht vermeidbar, dass ein Einsatz am Nachmittag erfolgt. Ein Einfluss auf die Wochentage, an denen ggf. Nachmittagsunterricht stattfindet, ist ebenso unmöglich, da der gesamte Oberstufenunterricht einem festen Schema folgt, das nicht flexibel angepasst werden kann.
Sollte es Notsituationen geben, in denen die Dienstverpflichtung mit privaten Interessen massiv kollidiert, sollte unbedingt das vertrauensvolle Gespräch mit der Schulleitung gesucht werden, um individuelle Lösungen finden zu können. Wir versuchen hier unser Möglichstes.

pädagogisch/medizinisch begründete Wünsche
Sollte es Wünsche geben, die pädagogisch oder medizinisch begründet sind oder die der Wahrnehmung anderer dienstlicher Verpflichtungen dienen, sollten diese auf dem Wunschzettel angegeben werden. Ebenso sinnvoll ist es, regelmäßige Arzttermine oder z.B. Betreuungszeiten für pflegebedürftige Personen anzugeben. Sollten Einschränkungen beim Stundenplaneinsatz schwerbehinderter Kolleginnen und Kollegen vorliegen, die über den ohnehin gesetzlich einzuhaltenden Rahmen hinausgehen, bitten wir ebenfalls um eine entsprechende Notiz.

Gibt es auch zum Halbjahreswechsel einen neuen Stundenplan und wann erhalte ich ihn?

Auch zum Halbjahreswechsel treten meist größere Veränderungen im Kollegium auf, die eine Neuberechnung des Stundenplans teilweise unumgänglich machen. Wir versuchen bis zu einem gewissen Grad der notwendigen Veränderungen, diese in den existierenden Plan einzuarbeiten, sodass sich nur punktuell Veränderungen für einige Kolleginnen und Kollegen ergibt. Es kann sich aber auch herausstellen, dass eine komplette Neuberechnung des Stundenplans notwendig wird. Dieser Plan wird so früh wie möglich im Januar erstellt.

Lassen sich die vielen Hol-/Spring-/Freistunden in meinem Stundenplan wirklich nicht vermeiden?

Holstunden (so die bei uns reguläre Bezeichnung) sind nicht immer zu vermeiden. Aber auch aus der Sicht der Vertretungsplanung sind absolut kompakte Stundenpläne kaum anzustreben, da mit dem Wegfall von Holstunden auch jede Menge Vertretungsmöglichkeiten wegfallen würden. Die Konsequenz von durchgängig kompakten Stundenplanen wäre, dass Vertretungen oft nicht mehr möglich wären. Eine Alternative zu der Praxis, dass wir am AAG Holstunden in einem begrenzenten Maß dem Planungsprogramm ‚erlauben‘, wäre die verbindliche Einführung von Bereitschaften über den gesamten Vormittag wie es andere Schulen durchaus praktizieren. Nachteil wäre, dass diese Bereitschaftszeiten zu mehr Lücken im Stundenplan führen können, da sie fest vorgegeben sind und die Lehrkräfte in diesen Zeiten im Hause zur Verfügung stehen müssten.

Wir sehen in der Regelung der sogar teilvergüteten Morgenbereitschaften in Kombination mit den zufällig entstehenden Holstunden die bessere Alternative, die aber jederzeit wieder neu im Rahmen einer Personalversammlung diskutiert werden kann.

Ich soll Mathe am Nachmittag in einer 7. Klasse unterrichten – Ist da Sport nicht besser aufgehoben?

Wir haben uns im Kollegium darauf geeinigt, dass jedes Fach den gleichen Wert hat. Aus diesem Grund sollen keine Fächer hinsichtlich der Unterrichtszeiten bevorzugt werden. Abgesehen davon würden sich die Sportlehrer bedanken, wenn ihr Unterricht durch eine andere Regelung fast ausschließlich im Nachmittagsbereich stattfinden würde.

Ich habe eine tolle Idee, um den neuen Stundenplan zu optimieren – geht das?

Für konstruktive Rückmeldungen zum Stundenplan sind wir innerhalb der ersten Woche nach Veröffentlichung sehr dankbar. Viele Optimierungsmöglichkeiten sind uns aufgrund persönlicher Vorlieben der betroffenen Kolleginnen und Kollegen gar nicht ersichtlich oder wir wissen einfach nicht, ob wir durch eine Änderung dem einen oder der anderen einen Gefallen tun. 

Wenn uns also Änderungen vorgeschlagen werden und diese vorher mit allen Konsequenzen bereits geprüft und mit allen Beteiligten abgesprochen wurden, übernehmen wir diese Optimierungen gerne in den Plan.

Weitere Fragen

Sind Fragen offen geblieben oder Antworten nicht klar oder konkret genug? Bitte stellt diese Frage über das folgende Formular (wenn gewünscht, auch anonym). Es erfolgt dann eine zeitnahe Klärung/ Ergänzung der FAQ.